Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart: „Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt Sonderzuwendungen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, eine prozentuale Kürzung vorzunehmen, sofern der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Für die Kürzung von Sonderzuwendungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen“, so ist eine Kürzung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur zulässig, wenn die Parteien eine Vereinbarung geschlossen haben, die die konkrete Prozentangabe der Kürzung enthält. Da im vorliegenden Fall die konkrete Prozentangabe fehlte, wurde der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben. Ihm steht damit die begehrte Prämie als Teil seines Vergütungsanspruchs für die Tage seiner Arbeitsunfähigkeit zu. Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm, Az.: 18 Sa 1663/06. jlp
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