Grundsätzlich gilt, Stufe statt Sprosse und sowohl Dauer als auch Höhe der Arbeit bestimmen die Wahl des Arbeitsmittels. So darf die Arbeit von der Leiterstufe aus dauerhaft nur noch bis zu einer Standhöhe von zwei Metern getätigt werden. Bei einem Standplatz zwischen zwei bis fünf Metern Höhe darf pro Arbeitsschicht nicht länger als zwei Stunden auf der Leiter gearbeitet werden. Bei über fünf Metern ist das Arbeiten von Leitern aus unzulässig, es müssen andere Arbeitsmittel in Betracht gezogen werden. Das Arbeiten von der Leitersprosse aus ist zudem nur noch in Ausnahmefällen gestattet – dies muss dann aber schriftlich in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten werden. Ansonsten ist weiterhin Standsicherheit das oberste Gebot: Bei längeren Arbeiten empfehlen sich Stufen- oder Plattformleitern. Der Beschäftigte muss mit beiden Füßen auf einer Stufe mit einer Auftrittsfläche von mindestens 80 mm Tiefe oder einer Plattform stehen.
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