Spricht ein Arbeitnehmer selbst eine fristlose wie schriftliche Eigenkündigung aus, so ist diese Kündigung grundsätzlich wirksam. Der Arbeitnehmer kann später seine eigene Kündigung weder dadurch aufheben, dass er seine Kündigung mangels Angaben von Kündigungsgründen für unwirksam erklärt. Dies widerspricht Treu und Glauben. Eine schriftliche und ohne jedes Drängen des Arbeitgebers abgegebene Kündigungserklärung spricht für eine ernsthafte und endgültige Lösungsabsicht. Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 2 AZR 894/07. jlp
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