Ein Pkw-Eigentümer wollte sein Fahrzeug mit Diesel betanken. Er wählte aber die falsche Zapfsäule und tankte Super Benzin. Seine Falschbetankung bemerkte er zu spät, nämlich erst dann, als das Fahrzeug mit Motorschaden liegen blieb. Seine Klage gegen den Mineralölkonzern auf Schadensersatz in Höhe von rund 7.300 Euro begründete er damit, dass die Zapfsäulen (hier: drei Benzin-Säulen in der Mitte, zwei Dieselkraftstoffe an den Seiten) nicht in einer geordneten Reihenfolge angebracht gewesen seien. Seine Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht hielt die Bezeichnungen der jeweiligen Zapfpistolen für unterscheidungskräftig und auch für ausreichend. Ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten konnte in der Zapfpistoleanordnung vom Gericht nicht festgestellt werden, so dass die Klage abgewiesen wurde. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, Az.: 2 U 155/08.
jlp
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