Die Klagen einer Friseurin und eines Dachdeckers, die sich ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig machen wollten, wies das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ab. Die Anforderungen der deutschen Handwerksordnung, wonach für eine Selbstständigkeit entweder ein Meisterbrief oder eine sechsjährige Berufserfahrung als „Altgeselle“ notwendig sind, seien verhältnismäßig, entschied der 8. Senat. Die Handwerker würden nicht in ihrer Berufsfreiheit verletzt und auch nicht gegenüber EU-Ausländern benachteiligt. Damit besteht der Meisterzwang eben auch für Dachdecker und Friseure. Der Meistertitel oder langjährige Berufserfahrung sollen gewährleisten, dass die Handwerker saubere Arbeit abliefern.
Teilen: