Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall baut, der als vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung und so als Straftat gewertet wird, hat keinen Anspruch auf eine Verletztenrente der Berufsgenossenschaft. Das folgt aus einem Urteil des Bundessozialgerichts. Das Gericht wies die Klage eines Autofahrers ab, der auf der Fahrt zur Arbeit einen Unfall verursachte, den das Amtsgericht als Straftat einstufte. Unter Berufung auf dieses Urteil lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft die Übernahme von Leistungen für den Unfallverursacher ab. Das Bundessozialgericht entschied, dass die Berufsgenossenschaft den Unfall als Wege-Arbeitsunfall anerkennen muss, jedoch die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ganz oder teilweise versagen kann. Das Gericht bezog sich auf einen Abschnitt im Sozialgesetzbuch, nach dem ein solcher Entzug von Leistungen möglich ist, wenn der Arbeitsunfall bei einer Straftat eintritt. Die Schwere der Tat und ihrer Folgen sei zu berücksichtigen, derzufolge die ungeschmälerte Gewährung von Leistungen als grob unbillig empfunden würde (Bundessozialgericht, Aktenzeichen B 2 U 1/07 R A).
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