Rechnungen, die einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer zugehen, müssen grundsätzlich den richtigen Firmennamen und die korrekte vollständige Adresse des Unternehmers angeben. Nur so wird dem Finanzamt eine leicht nachprüfbare Feststellung ermöglicht. Rechnungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Urteil des Bundesfinanzhofs, Az.: V R 61/05. jlp
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