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Ein sicherer Aufstieg

Technik
Ein sicherer Aufstieg

Um Absturzunfälle mit betrieblicher Steigtechnik möglichst zu vermeiden, haben Unternehmer im Sinne der Arbeitssicherheit einige Pflichten zu erfüllen. Praktische Tipps finden Sie hier.

Fotos: Hymer-Leichtmetallbau

Mit der Reform der Leiternorm EN 131 wurden die Vorgaben für Konstruktion und Produktion von tragbaren Leitern für die Hersteller nochmals verschärft. Doch auch für Unternehmer, die ihren Mitarbeitern Steighilfen zur Verfügung stehen, gibt es zahlreiche Vorschriften. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet dabei in Deutschland die Grundlage für die Richtlinien. Diese besagen, dass eingesetzte Leitern, Tritte, Arbeits- oder Schutzgerüste regelmäßig geprüft werden müssen.

Detaillierte Erläuterungen zu den Verordnungen finden sich in den technischen Regeln und Handlungsanleitungen. Die zutreffende Anleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten ist die DGUV-Information 208-016. Für den Umgang mit Fahrgerüsten gilt die DGUV-Information 201-011. „Die aktuellen Vorgaben der DGUV für den betrieblichen Einsatz von Steigtechnik schreiben eine wiederkehrende Sicht- und Funktionsprüfung vor. Konkret bedeutet das: Steighilfen müssen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und die Mitarbeiter im Umgang geschult werden“, erläutert Michaela Weber, von Hymer-Leichtmetallbau.

Sachkundiger Leiterbeauftragte

Paragraph 14 in Abschnitt 2 der BetrSichV besagt, dass betrieblich genutzte Steigtechnik durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ zu kontrollieren ist. Dabei muss es sich um „eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt“ handeln. Eine konkrete Ausbildung schreibt der Gesetzgeber nicht vor.

Der Hersteller bietet am Firmensitz in Wangen regelmäßig das im VDSI-anerkannte „Seminar zur wiederkehrenden Prüfung von Leitern, Tritten und Fahrgerüsten“ an. Diplom-Ingenieurin (FH) Petra Liebsch vermittelt während dieses eintägigen Seminars, wie die Arbeitsmittel korrekt geprüft und sicher eingesetzt werden. Die Teilnehmer sind anschließend befähigt, eine ordnungsgemäße Prüfung der betrieblichen Standardsteigtechnik durchzuführen. Wichtig zu wissen: Bei der betriebsinternen Prüfung entscheidet der befähigte Leiterbeauftragte eigenverantwortlich über die weitere Nutzung oder den Austausch der Arbeitsmittel.

Alle Jahre wieder

Wie häufig die betriebliche Steigtechnik zu prüfen ist, wird in den Handlungsanleitungen nicht eindeutig festgelegt. Paragraph 3 in Abschnitt 2 der BetrSichV verpflichtet den Unternehmer zu einer Gefährdungsbeurteilung. Darin ist eigenständig festzulegen, wie häufig die Prüfung der Steigtechnik notwendig ist.

„Je häufiger und intensiver eine Leiter oder ein Gerüst also im Einsatz sind, umso häufiger sollten sie auch überprüft werden“, erläutert Michaela Weber diesen Sachverhalt. „Wir empfehlen, die betriebliche Steigtechnik bei regulärer Belastung mindestens einmal im Jahr genau zu untersuchen.“ Zusätzlich wichtig: Trotz regelmäßiger Prüfung sollte sich jeder Benutzer vor jedem Einsatz eigenständig durch eine Sichtprüfung von Eignung und Zustand des Arbeitsmittels überzeugen.

Mangelnde Sorgfalt hat Folgen

„Ganz abgesehen vom Unfallrisiko für den Anwender, kann mangelnde Sorgfalt im Umgang mit den Arbeitsmitteln vermeidbare Folgen haben“, betont Michaela Weber. „Erfährt die Berufsgenossenschaft, dass Steighilfen nicht geprüft werden, wird die Prüfung in der Regel angewiesen und nachkontrolliert. Den betreffenden Betrieb wird die BG in der darauffolgenden Zeit sicher ganz genau im Auge behalten.“ Kommt es zu einem Unfall, kann der Unternehmer zur Verantwortung gezogen werden. Im schlimmsten Fall lehnt die DGUV zudem ab, für die Unfallfolgekosten aufzukommen, sofern aufgrund mangelnder Prüfungen beschädigte Leitern oder Gerüste im Einsatz waren.

Prüfbuch als praktische Hilfestellung

Zum Ablauf einer Sicht- und Funktionsprüfung macht der Gesetzgeber keine konkreten Vorgaben. Hymer-Leichtmetallbau unterstützt die Leiterbeauftragten mit einem praktischen Arbeitsdokument: „Wir haben ein Prüfbuch gestaltet, das nicht nur einen Leitfaden zur korrekten Durchführung liefert, sondern sich auch für die Dokumentation der erfolgten Steigtechnikprüfungen eignet“, stellt Weber das Prüfbuch vor. Dieses steht auch zum Download auf der Website bereit.

Generell sei es ratsam, den Bestand aller eingesetzten Steighilfen aufzulisten und fortlaufend aktuell zu halten. Auch für eine solche Bestandsliste bietet das Prüfbuch mit dem Formblatt zur Überprüfung von Leitern und Tritten eine Vorlage. In Paragraph 14 von Abschnitt 2 schreibt die BetrSichV vor, dass das Ergebnis jeder Prüfung dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden muss. „Bei der Sicht- und Funktionsprüfung lassen sich die einzelnen Kriterien anhand der im Prüfbuch integrierten Checkliste abarbeiten und parallel dokumentieren“, erläutert Michaela Weber.

Schäden und Gebrauchsspuren an einer Leiter sind jedoch nicht immer eindeutig. „Auch wenn unser Prüfbuch dem Leiterbeauftragten eine wertvolle Hilfestellung bietet, macht die Teilnahme an unseren Seminaren in jedem Fall Sinn“, so Weber. „Anhand von Anschauungsobjekten stellen wir darin grenzwertige Fälle schadhafter Leitern vor. Die Teilnehmer haben so einen praxisnahen Lernerfolg, der sie dabei unterstützt, später allein im Betrieb eine zielgenaue Entscheidung treffen zu können.“

Prüfbuch zum Download:

www.hymer-alu.de/service/downloads/steigtechnik-serie/pruefbuch.html



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