Im Werkvertragsrecht richtet sich die geschuldete Vergütung grundsätzlich nach der getroffenen Vereinbarung; wo eine konkrete Vereinbarung fehlt und auch eine taxmäßige Vergütung nicht existiert, ist schlechthin die übliche Vergütung geschuldet. Lässt sich eine solche nicht feststellen, gilt die angemessene Vergütung. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 27.6.2000 – 7 U 326/99 – 8 – ist die Vergütung aber bestimmt, wenn der Werkvertrag auf die „Einheitspreise laut Angebot“ Bezug nimmt. Jedoch fehlte in dem Werkvertrag eine Vereinbarung über Art und Weise der Abrechnung. Mithin hatte sich diese nach der Üblichkeit zu richten. So war die Abrechnung nach Maßgabe der DIN vorzunehmen. Die DIN ist allgemein gültig und entspricht auch der Verkehrssitte, so dass sie beim Werkvertrag heranzuziehen ist. Dies kommt nur dann nicht in Frage, wenn die Werkvertragsparteien die DIN ausdrücklich ausgeschlossen haben. Dr. Franz Otto
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