Erkrankte Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihre Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, auch wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich verlangt. Eine wegen dieser berechtigten Verweigerung ausgesprochene Abmahnung ist rechtswidrig und muss wieder aus der Personalakte entfernt werden. Zwar hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen und ihm eine ärztliche Bescheinigung bei einer länger als drei Tage dauernden Erkrankung vorzulegen. Dies gilt nicht nur bei Ersterkrankungen, sondern auch bei weiteren Krankschreibungen. Damit erschöpfen sich aber auch die Arbeitnehmerpflichten. Landesarbeitsgericht Frankfurt/M., Az.: 13/12 Sa 1479/02. jlp
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