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Anerkennung einer Auftragserteilung

Betrieb & Markt
Anerkennung einer Auftragserteilung

Nachdem in einem Gebäude verschiedene Arbeiten ausgeführt worden waren, wurden zunächst zwei Abschlagsrechnungen erstellt und versandt. Daraufhin wurden auch Zahlungen geleistet. Später wurde dann eine Schlussrechnung versandt, ohne dass eine Zahlung vorgenommen wurde. Der Grundstückseigentümer machte nämlich geltend, er hätte keinen Auftrag erteilt. Mit dieser Argumentation hatte er aber keinen Erfolg.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 11.4.2006 – 22 U 204/05 – beinhaltete die Zahlung auf Grund der beiden Abschlagsrechnungen das Anerkenntnis, dem Grunde nach die Vergütung für die in der Schlussrechung aufgeführten Leistungen zu schulden. Wird also eine Zahlung auf eine oder mehrere Abschlagsrechnungen geleistet, ist damit zugleich erklärt, dass ein Auftrag besteht, der über die in den Abschlagsrechnungen aufgeführten Leistungen hinausgeht, da Abschlagsrechnungen nur erteilt werden, wenn der Auftrag erst teilweise erfüllt ist, also noch Leistungen und die entsprechende Vergütung ausstehen.
Unter diesen Umständen hätte sich der Grundstückseigentümer nicht darauf beschränken dürfen, die Erteilung eines Auftrages pauschal zu bestreiten. Er hätte vielmehr konkret darlegen müssen, welche der einzelnen Positionen der Schlussrechung, die er nicht bezahlen wollte, nicht von ihm in Auftrag gegeben worden waren und auf welche, in den Abschlagsrechnungen noch nicht erfasste Leistungen sich sein Gesamtauftrag bezogen haben sollte. Da dies nicht geschehen war, musste davon ausgegangen werden, daß für alle in der Schlussrechung genannten Leistungen ein Auftrag erteilt worden war. Dr. Franz Otto
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