Wenn für einen Werkvertrag die Geltung der VOB vereinbart worden ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten eine Schlussrechnung vorzulegen. Sie muss dazu ganz bestimmten Anforderungen entsprechen, um prüfbar zu sein.
Die Schlussrechnung ist prüfbar, wenn der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der Forderung, gemessen an den vertraglichen Vereinbarungen, zu überprüfen. Der Auftraggeber muss daher die Möglichkeit bekommen, eventuelle Unrichtigkeiten der Abrechnung zu erkennen. Fehler in der Abrechnung beeinträchtigen die Prüfbarkeit der Abrechnung nicht. Denn für die Prüfbarkeit ist nicht entscheidend, ob die Berechnung sachlich richtig oder falsch ist.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.5. 2003 – VII ZR 13/02 – ist eine Schlussrechnung dahingehend ordnungsgemäß, wenn sie die erbrachten und – bei einem Pauschalvertrag – die nicht erbrachten Leistungen sowie den jeweiligen prozentualen Anteil ausweist.
Dr. Franz Otto
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