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Architektenhaftung

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Architektenhaftung

Der Architekt muss dem Auftraggeber bei der Abnahme offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen. Unerheblich ist, ob er darauf vertraut, dass der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hat. Wurde so keine Dampfsperre eingebaut, haftet der Architekt selbst. Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: VII ZR 46/09. jlp

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