Ein Architekt, der schuldhaft seine Bauaufsichtspflicht verletzt, ist für den eingetretenen Schaden am Bauwerk in voller Höhe haftbar. Dabei kann er sich nicht mit der pauschalen Behauptung entlasten, er selbst oder sein Bauleiter habe die Arbeiten überwachen lassen. Die volle Haftung des Architekten gilt selbst dann, wenn der eigentliche Fehler bei der bauausführenden Firma liegt und dem Architekten nur eine Mitursächlichkeit anzulasten ist (Bundesgerichtshof, Az: VII ZR 81/00). Juristischer Literaturpressedienst
Teilen: