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Beratungspflicht

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Beratungspflicht

Als sich acht Jahre nach Ausführung der Baumaßnahme ergab, dass die Holzfensterrahmen faulten, verlangte der Bauherr vom Architekten Schadensersatz. Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30.5.2011 – 5 U 297/11 – deuteten die Umstände überwiegend darauf hin, dass die Beurteilung eines Sachverständigen zutraf. Danach konnte Kieferholz für den Fensterbau im Außenbereich verwendet werden; es war jedoch – je nach Sonneneinstrahlung und sonstiger Bewitterung an bestimmten Standorten – nicht zu empfehlen.

Dass das Ergebnis dem Architekten missfiel, war für das Gericht verständlich, rechtfertigte aber nicht den Anspruch, ein zweites Gutachten einzuholen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht hat nicht zum Inhalt, die Beweiserhebung solange fortzusetzen, bis ein Beweisergebnis vorliegt, das alle Beteiligten überzeugt.
Bei dem Gerichtstermin hatte der Architekt zugegeben, dass ursprünglich Meranti- oder gar Teakholz vorgesehen war. Die Witterungsbeständigkeit, insbesondere von Teakholz ist gerichtsbekannt. Dass später gleichwohl Kieferholz zum Einsatz kam, beruhte ausschließlich auf der Empfehlung des Architekten. Diese Empfehlung hätte der Architekt mit dem Hinweis an den Bauherrn verbinden müssen, dass Kiefernholz beim Einbau in stark bewitterte Fassaden alle Nachteile aufweist, die bekannt sind. Keinesfalls durfte der Architekt dabei auch den Hinweis versäumen, dass Kiefernholz regelmäßiger Schutzanstriche in relativ kurzen Zeitabständen von ca. zwei Jahren bedarf. Nicht jeder Bauherr ist natürlich bereit, die Kosten und Mühen solcher Nachsorge auf sich zu nehmen. Der Architekt hatte seine Hinweis- und Beratungspflichten verletzt. Der Architekt hatte zu seinem Nachteil erklärt, dass heutige Anstriche von Holzfenstern derart hochwertig wären, dass innerhalb der ersten fünf Jahre „eigentlich keine Probleme auftreten“. Das bescheinigte die Wartungs- und Erhaltungspflichten eines Bauherrn ebenso wie die weitere Erklärung, danach könne „ein Anstrich einmal erforderlich werden“. Sachgemäß hatte der Architekt den Bauherrn beraten müssen. Dass der Bauherr sich daraufhin beratungsgemäß verhalten und auf der ursprünglich in der Baubeschreibung vorgesehenen Holzarten (Meranti oder Teak) bestanden hätte, war zu vermuten.
Wegen des Verstoßes gegen die Hinweis- und Beratungspflicht haftete der Architekt dem Bauherrn auf Schadensersatz.
Dr. Franz Otto
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