Bei der Sanierung oder Modernisierung von Bestandsgebäuden kommt es oft vor, dass Teilflächen bearbeitet werden müssen.
Handelt es sich bei Teilflächen um Flächen, die nicht mit einfachen geometrischen Formen dargestellt werden können, dürfen diese Flächen mit dem „kleinsten umschriebenen Rechteck“ erfasst und berechnet werden.
„Einfache geometrische Formen“ sind gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) und diverser Fachkommentare neben Rechtecken und Quadraten auch Trapeze, Rauten, Dreiecke und Kreise. Das heißt, sobald sich die vorgenannten Flächen abzeichnen, sind diese auch entsprechend anzusetzen.
Unregelmäßige Einzel- oder Teilflächen können in der Praxis Schmuck-, Design- und Stilelemente sein. Sie sind am häufigsten bei Putzausbesserungen
und ähnlichen Arbeiten anzutreffen.
Die Vorgehensweise stellt in der Aufmaßtechnik nicht nur eine erhebliche Vereinfachung dar, ja, man darf auch bei dieser Regelung etwas mehr abrechnen, als tatsächlich ausgeführt wird.