Startseite » Betrieb & Markt » Betriebsführung »

Fotorechte und Urheberrecht

Betriebsführung Malerblatt Wissen
Fotorechte und Urheberrecht

Ein Tag auf der Baustelle. Das Mobiltelefon geht immer mit. Griffbereit für Abstimmungen mit dem Kunden, den Lieferanten oder dem Backoffice. Nebenbei wird das eine oder andere Foto gemacht als Dokumentation, Gedächtnisstütze oder „Beweis“. Jetzt schnell posten, verschicken, auf die Homepage stellen.

Auch wenn heutzutage im Internet scheinbar eine unendliche Bilderflut (frei zugänglich und trügerischerweise gratis) zur Verfügung steht, gibt es doch Grenzen und Gesetze, was, wer, wo und wie mit Fotos tun darf. Selbst wenn das unbekümmerte Posten in sozialen Netzwerken suggeriert, dass jeder alles darf.
Für eigene Fotos ist die Lage noch überschaubar. Bei Details einer Baustelle oder der Darstellung eines kompletten Objekts, kann davon ausgegangen werden, dass weder Bauherr noch abgebildete Mitarbeiter etwas dagegen haben. Denkt man. Oder es wird stillschweigend vorausgesetzt. Juristisch korrekt wäre aber, den Mitarbeiter um Erlaubnis zu fragen (am besten schriftlich, mit einem sogenannten „Model-Release“). Und auch der Bauherr will informiert werden. Hier am besten auch schriftlich, mit einem sogenannten „Property Release“.


 

Gesetzliche Regelungen

Sowohl für Personen (Recht am eigenen Bild, § 22 KunstUrG ) als auch für Gebäude (§ 59 UrhG Außenaufnahmen von Gebäuden) existieren gesetzliche Regelungen. Alle Personen (auch die Mitarbeiter) haben grundsätzlich das Recht zu entscheiden, wo und in welchem Umfeld sie abgebildet werden möchten. „Beliebte“ Geschichten sind die von Menschen, die sich in Gesellschaft von Personen an Orten befinden, von denen ein Anderer auf keinen Fall wissen sollte. Dadurch ausgelöste Ehekrisen sind keine Seltenheit.
Von außen dürfen Gebäude ohne Einschränkung fotografiert werden, bewegt man sich im öffentlichen Raum. Wird also vom Gehweg, von der Straße, von einem Radweg aus fotografiert, lassen sich alle Perspektiven aufnehmen, mit allen möglichen Objektiven. Nicht erlaubt sind Hilfsmittel wie Leitern, oder das Fotografieren von einem Haus auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Machen Sie sich allerdings die Mühe , den Eigentümer zu fragen und die Genehmigung schriftlich zu haben, sind Sie auch vor unangenehmen Fragen der Nachbarn geschützt.
Dennoch gibt es hier Ausnahmen. Für von Künstlern gestaltete Gebäude, gelten eigene Regelungen. So auch für das Hundertwasserhaus in Wien. So urteilte ein Gericht zu Gunsten eines österreichischen Fotografen, der Produkte mit dem Hundertwasser-Motiv vertrieb, das er von einem gegenüberliegenden Haus aufgenommen hatte.
Bilder von der Reichstags-Verhüllung durch den Künstler Christo dürfen nicht vermarktet werden, es gilt eine Ausnahmeregelung: Die „Panoramafreiheit“ von der Straßenansicht ist nicht gewährleistet, da es sich um ein vorübergehendes, nicht bleibendes Motiv handelt. Auch wenn in diesem Fall nur von einem öffentlichen Ort aus fotografiert wurde.


 

Klare Grenzen

Wie immer gibt es für alle diese Fälle auch Urteile, die das Gegenteil festschreiben. So wie bei Urteilen zu Luftaufnahmen, die mit Drohnen inzwischen fast für jedermann machbar sind. Grundsätzlich gilt: Luftbilder sind erlaubt, solange der Eigentümer des Hauses anonym bleibt.
Geht es um Innenansichten von Gebäuden, ist eine Grenze gesetzt. Schließlich muss man erst einmal in das Gebäude gelangen. Bei manchen Firmen herrscht größtmögliche Geheimhaltung, damit auch keinerlei Betriebsgeheimnisse nach draußen dringen. Fotografiert werden darf, wenn überhaupt, nur mit Anmeldung und schriftlicher Genehmigung von höchster Stelle.
Im privaten Bereich, bei einer Wohnungsbaustelle, verhält es sich anders. Dort hat man in der Regel einen guten und direkten Draht zum Kunden, kann ihn um Erlaubnis fragen und den Umfang der Nutzung schildern. Auch da gilt: schriftlich festhalten. Mancher kann sich später nicht mehr erinnern, was er alles zugesagt hat. Hier hilft das sogenannte „property release“, das die spätere Nutzung festschreibt. Vorlagen gibt es im Internet. Allerdings sollten Sie sich die Mühe machen, den Vertrag auf Stichhaltigkeit zu prüfen.

Recht am eigenen Bild

Werden Menschen fotografiert, ist ein Vertrag wichtig, der die Bildnutzung regelt. Wird das Foto eines Mitarbeiters auf Ihrer Homepage oder in einem Prospekt verwendet und dieser kündigt kurz nach dem Fototermin, könnte er darauf pochen, das Foto zu entfernen. Was auf der Homepage eine Sache weniger Klicks ist, wird bei einer Broschüre schon komplizierter. Auch für „Models“ gibt es diverse Vertragsmodelle, die sich modifiziert für die eigenen Bedürfnisse verwenden lassen („Model Release“).
Welche Ausnahmen es bei der Veröffentlichung von Personen gibt, regeln die Paragrafen § 22 ff des Kunst- und Urheberrechtsgesetzes. „Schmückendes Beiwerk“ als Teil des großen Motivs ist erlaubt. Sobald die Person eindeutig zu erkennen ist, muss eine schriftliche Einwilligung vorliegen.
In Deutschland gilt für sämtliche künstlerischen Werke (Fotografien) das Urheberrecht. Es beinhaltet das ausschließliche Recht des Fotografen, darüber zu bestimmen, was, wann, wo und wie mit seinen Fotos passiert. Bewerkstelligt wird die wirtschaftliche Verwertung durch die Vergabe von Nutzungsrechten an Verlage, Firmen, Einzelpersonen. Dazu bedarf es eines Vertrages, der wiederum die erlaubte Nutzung beschreibt oder eingrenzt. Stichworte sind die inhaltliche, räumliche und zeitliche Nutzung. Der Fotograf lebt von direkt honorierten Auftragsproduktionen, aber auch von unterschiedlich honorierten Nutzungsrechten. Eine Honorar-Empfehlung bietet die alljährlich neu erscheinende Publikation der Mittelstandsgesellschaft Foto-Marketing, kurz MFM genannt. Die Verfolgung von Verstößen gegen das Urheberrecht ist nahezu unmöglich. Europaweit sollen zukünftig einfachere Regelungen gefunden werden.


 

Nutzungsrecht

Das „Copyright“, Kurzform ©, ist ein in den Vereinigten Staaten im Jahr 1909 eingeführtes Gesetz, das ein werbliches Verwertungs- und Nutzungsrecht einräumt. Das Nutzungsrecht in Deutschland kann aber ausschließlich vom Urheber (in unserem Fall dem Fotografen) vergeben und nicht verkauft werden.
Das Anbringen eines Copyright-Vermerks auf der Homepage (zum Beispiel im Impressum) ist empfehlenswert, wenngleich er nicht vor Piraterie schützt. Ähnlich verhält es sich mit dem Schutz der Fotos durch eingefügte Wasserzeichen.
Jedoch sollte der Vermerk nur Werke einbeziehen, dessen Urheber man ist. Urheberrechtlich geschützte Werke sollte nur nutzen, wer dazu berechtigt ist. Wer für den privaten oder geschäftlichen Internetauftritt Material von Dritten einfügt, sollte in jedem Fall um Erlaubnis fragen. Für Fotos von Dritten gilt grundsätzlich: Jedes Foto ist urheberrechtlich geschützt und muss eindeutig mit dem Namen des Urhebers gekennzeichnet sein. Am besten direkt am Foto. (Foto: XXX) oder eindeutig zuzuordnen. (Alle Fotos Artikel, Foto Seite X oben, Fotos Rubrik, Name des/der Fotografen)
Trotz aller Einschränkungen sollte man sich den Spaß am Fotografieren oder Verwenden von Fotos nicht verderben lassen. Schließlich lebt der Mensch vom Schauen und nimmt 80 Prozent seiner Informationen über die Augen wahr.

 

Andrea Nuding
Aktuelle Ausgabe
Titelbild Malerblatt 3
Ausgabe
3.2024
ABO
Malerblatt Wissenstipp

Malerblatt Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Malerblatt-Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Medien GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Malerblatt-Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Malerblatt-Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de