Der gegen eine Führungskraft sprechende dringende Verdacht, sich unbefugt Betriebsgeheimnisse durch Herstellung und Speicherung einer privaten Datenkopie verschafft und dabei zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt zu haben, kann ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung sein. (Landesarbeitsgericht Köln, Az: 11 [7] Sa 484/00). jlp
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