Selbst dann, wenn ein Handwerker eine äußerst dilettantische Schreinerarbeit abgeliefert hat und der Auftraggeber diese Arbeiten nicht als fachgerecht abnimmt, muss der Handwerker zunächst erst einmal die Gelegenheit erhalten, seine Handwerksarbeit nachzubessern. Alleine mit der Behauptung, dass die Arbeit unbrauchbar sei, kann der Auftraggeber die Nachbesserung nicht verweigern, da sich der Handwerker zur sachgemäßen Nachbesserung auch fremder Hilfe bedienen kann. (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 5 U 443/01). Juristischer Literaturpressedienst
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