Geht von einer Parkettversiegelung monatelang ein starker Lösungsmittelgeruch aus, so stellt dieser Umstand für sich allein einen Mangel dar, selbst wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen damit nicht einhergehen und die festgelegten Schadstoffbelas-tungskennzahlen nicht überschritten werden. Für die Nutzbarkeit einer Wohnung sind das Schlafzimmer und das Wohnzimmer von so zentraler Bedeutung, dass bei einer gravierenden Einschränkung des Gebrauchs dieser Räume durch Geruchsemissionen Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht. Die Höhe der Nut- zungsentschädigung hängt von der Größe der Räume und von der Dauer der Geruchsbelästigung ab. (Oberlandesgericht Köln, Az.: 3 U 66/02). jlp
Teilen: