Macht ein Kraftfahrzeug-Versicherungsnehmer gegen seine Kaskoversicherung Schadenersatzansprüche wegen eines Kfz-Totalschadens geltend, dann muss die Kaskoversicherung ihrem Versicherungsnehmer grundsätzlich nur den Wiederbeschaffungswert ersetzen. Für Fracht- oder Transportkosten des beschädigten Kraftfahrzeugs muss die Versicherung nicht aufkommen. Etwas anderes gilt bei Nutzfahrzeugen, wenn die Feststellung, ob Totalschaden vorliegt oder nicht, nur in einer entlegenen Fachwerkstatt getroffen werden kann. In diesem Fall muss die Kaskoversicherung auch die Transportkosten ersetzen, selbst, wenn sich nachträglich die Unwirtschaftlichkeit der Reparatur herausstellen sollte (Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az: 7 U 174/00). jlp
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