Eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fenster- und Türenherstellers enthaltene Klausel, nach der im Falle vereinbarter Lieferung und Montage 80 Prozent der Vergütung schon bei Anlieferung der Ware und die restlichen 20 Prozent nach Montage fällig werden sollten, ist unwirksam. Diese Vertragsklausel benachteiligt den Auftraggeber entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise und widerspricht dem Gerechtigkeitsgedanken, weil nach der gesetzlichen Regelung der Werklohn erst nach vollständiger Fertigstellung fällig ist (Oberlandesgericht Zweibrücken, Az: 4 U 115/00). Jur. Literaturpressedienst
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