Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitnehmer beenden, so muss der Arbeitgeber die Kündigungserklärung schriftlich abfassen und diese dem Arbeitnehmer im Original übergeben oder per Post zusenden. Eine Kopie ist im Allgemeinen nicht ausreichend. Lag dem Arbeitnehmer aber das Originalkündigungsschreiben vor und nimmt er nur aus Versehen die Kopie mit, die eigentlich beim Arbeitgeber verbleiben sollte, so steht in diesem Fall die Fotokopie dem Original gleich. Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 4 Sa 900/03. jlp
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