Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit von zehn Stunden wöchentlich, wird der Arbeitnehmer jedoch über eine Zeit von mehr als einundeinhalbes Jahr wöchentlich mit 20 Stunden beschäftigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer auch zukünftig mit 20 Stunden zu beschäftigen. Er kann sich nicht einseitig von dieser Verpflichtung lösen, weil sich der Arbeitnehmer zwischenzeitlich auf die längere Arbeitszeit eingerichtet hat (Landesarbeitsgericht Bremen, Az.: 4 Sa/99). Juristischer Literaturpressedienst
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