Führt ein Steuerpflichtiger bei mehreren, auch privat genutzten betrieblichen Kraftfahrzeugen nur für einzelne der Fahrzeuge (ordnungsgemäß) ein Fahrtenbuch, so kann er für diese Fahrzeuge die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen ansetzen und für die anderen, auch privat genutzten Kraftfahrzeuge die sogenannte Ein-Prozent-Regelung wählen (Bundesfinanzhof, Az: III R 2/00). jlp
Teilen: