Gemäß § 16 VOB/B ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Unternehmerrechnung binnen 18 Werktagen nach deren Zugang in der berechtigten Höhe zu bezahlen. Dies gilt auch für Abschlagsrechnungen.
Allerdings muss die Unternehmerrechnung prüffähig sein. Diese Prüfbarkeit ist kein Selbstzweck, sondern soll den Auftraggeber in die Lage versetzen zu prüfen, ob auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen zutreffend abgerechnet worden ist. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit hängen vom Einzelfall ab. Sie orientieren sich insbesondere an den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die auch von dessen Kenntnissen und Fähigkeiten abhängen. Dabei ist es keine Frage der Prüffähigkeit, sondern der sachlichen Richtigkeit, ob die in Ansatz gebrachten Beträge zutreffend ermittelt sind.
Wenn der Auftraggeber trotz Prüffähigkeit der Rechnung die Zahlung bei Fälligkeit nicht vornimmt, kann er Nachteile erleiden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Nachlass für den Fall vereinbart worden ist, dass der Auftraggeber die VOB als Vertragsgrundlage uneingeschränkt einhält. Der Unternehmer verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn er sich darauf beruft, dass der Auftraggeber nicht fristgerecht gezahlt hat (Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27.5.2003 – 12 U 12/03 -, das durch den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 22.1.2004 – VII ZR 170/03 – bestätigt wurde). Dr. Franz Otto
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