Treten in einer Mietwohnung Feuchtigkeitserscheinungen auf, so obliegt dem Vermieter alleine die Wahl des Sanierungsweges für die Mängelbeseitigung. Nur dann, wenn lediglich ein Mittel als geeignet in Betracht kommt, kann der Vermieter ausnahmsweise zu dessen Verwendung verurteilt werden. So kann der Mieter die Anbringung einer Außenwärmedämmung nicht verlangen, wenn ein Sachverständiger auch die Anbringung einer Innendämmung für sachdienlich gehalten hat. Urteil des Landgerichts Hamburg, Az.: 307 S 152/09. jlp
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