Startseite » Betrieb & Markt »

Voller Vorsteuerabzug von Bewirtungskosten

Betrieb & Markt
Voller Vorsteuerabzug von Bewirtungskosten

Die Regelung des Umsatzsteuergesetzes, nach der der Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten ab dem Jahr 1999 nur zu achtzig Prozent zulässig war, ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.2.2005 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar und findet deshalb keine Anwendung. Solche Aufwendungen berechtigen daher in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug. Die sechste Mehrwertsteuerrichtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten nämlich nicht, den Vorsteuerabzug, der bei In-Kraft-Treten der Richtlinie nach nationalem Recht möglich war, später im nationalen Alleingang einzuschränken. Dies ist in Deutschland aber im Jahr 1999 geschehen. Mittlerweile ist sogar nur noch ein Vorsteuerabzug von siebzig Prozent gesetzlich zulässig. Auf Grund des Wortlauts der Mehrwertsteuerrichtlinie und der dazu bereits vorliegenden Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hatte der BFH keine Zweifel daran, dass die Beschränkungen des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen gemeinschaftsrechtswidrig ist. Urteil des Bundesfinanzhofs, Az.: V r 76/03. jlp

Aktuelle Ausgabe
Titelbild Malerblatt 3
Ausgabe
3.2024
ABO
Malerblatt Wissenstipp

Malerblatt Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Malerblatt-Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Medien GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Malerblatt-Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Malerblatt-Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de