Ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit am Zeiterfassungsgerät nicht korrekt stempelt, riskiert grundsätzlich die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt erst recht dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorsätzlich dadurch täuscht, dass er einen anderen Arbeitnehmer veranlasst, an seiner Stelle die Stempeluhr zu betätigen. Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 2 AZR 39/05. jlp
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