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„Arbeiten an Bauwerken“ oder „Arbeiten an einem Grundstück“

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„Arbeiten an Bauwerken“ oder „Arbeiten an einem Grundstück“

Wie ist die genaue Definition von Malerarbeiten nach VOB/B?

  • Frage: Die VOB/B schreibt in § 13.4 sinngemäß: Die Verjährung beträgt für Arbeiten an Bauwerken 4 Jahre, für Arbeiten an Grundstücken 2 Jahre. Ist die Definition „Grundstück/Bauwerk“ nochmal irgendwo näher beschrieben? Wenn ich eine Hausfassade anlege, arbeite ich da an einem Grundstück oder Bauwerk? Wie verhält es sich, wenn ich die Fassade verputze oder ein WDVS anbringe?
  • Antwort: Die VOB hat im Teil B schon immer bei den Mängelansprüchen (Gewährleistung) zwischen „Bauwerken“ und „Arbeiten an einem Grundstück“ unterschieden. Die Verjährungsfristen waren bis zum Dezember 2001 für Bauwerke 2 Jahre und für Arbeiten an einem Grundstück nur mit einem Jahr in der VOB verankert. Mit den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen hat sich auch der § 13 in der VOB – Ausgabe 2002 – geändert. So belaufen sich nun die Verjährungsfristen für Bauwerke auf 4 Jahre und für Arbeiten an einem Grundstück auf 2 Jahre.
Unter dem Begriff „Bauwerk“ kann sich jeder etwas vorstellen. Das würde aber auch bedeuten, dass alle Malerarbeiten, die an einem Bauwerk ausgeführt werden, unter die 4-jährige Verjährungsfrist fallen würden. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Denn auch unter dem auslegungsbedürftigen Begriff „Arbeiten an einem Grundstück“ versteht man Werkleistungen (auch Malerarbeiten), die an Gebäuden auf einem Grundstück vorgenommen werden, aber wegen ihrer Eigenart nicht Arbeiten an einem Bauwerk sind, wenn sie nicht das Bauwerk oder den Baustil in der (Bau)Substanz betreffen. So sind alle Bausubstanz erhaltenden Arbeiten mit der 4-jährigen Verjährungsfrist anzusetzen, Schönheitsreparaturen und einfache Erneuerungsanstriche dagegen mit der 2-jährigen. Hier sind die Grenzen fließend, und die Rechtsprechung ist uneinheitlich.
Wenn, wie in Ihrem Fall, die Fassade neu verputzt oder sogar ein Wärmedämm-Verbundsystem aufgebracht wird, betreffen diese Maßnahmen die Bausubstanz bzw. die Wertsteigerung eines Bauwerkes und unterliegen demnach der 4-jährigen Gewährleistung. (4827)
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