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Aufmaß und Abrechnung von Betonsanierungsarbeiten

Technik
Aufmaß und Abrechnung von Betonsanierungsarbeiten

Wird die gesamte Fläche oder werden nur die geschädigten Teilflächen in Ansatz gebracht?

Frage: Wir haben mit einem Architekten eine Meinungsverschiedenheit wegen der Sanierung einer Betonfassade. Bei drei Positionen des Leistungsverzeichnisses wurde folgender Wortlaut verwendet:

Abstemmen aller losen und geschädigten Betonteile an markierten Einzelflächen bis auf festes Betongefüge; Ausbruchufer mit 45 Grad Neigung; Ausbruchtiefe: ca. 2 cm; Bauteil: Fassadenflächen; Betongüte: B 25. Als Grundlage für die Kalkulation wird eine 15-prozentige Schädigung angenommen, ca. 120 qm.
Bedarfsposition: Zulage für tiefere Stemmarbeiten wie vor, jedoch über die angegebene Tiefe, um jeden weiteren Zentimeter überschreitenden Stemmarbeiten.
Feuchtstrahlen mit festem Strahlmittel der Gesamtfläche und der freigelegten Bewährungsstähle nach SA 2 1/2, die metallisch blanken Bewährungsstähle mit zementgebundenem Korrosionsschutz zwei Mal beschichten. Nach Trocknung sind die Ausbruchstellen mit Reprofilierungsmörtel zu schlämmen, zu reprofilieren und nach Trocknung mit Ausgleichsspachtel feinzuspachteln. Als Grundlage für die Kalkulation wird eine 15-prozentige Schädigung angenommen, ca. 120 qm.
Unserer Kalkulation lag folgende Preisfindung zu Grunde: Bei 100-prozentiger Schädigung pro qm 66,67 DM. Schädigungsgrad 15 Prozent entsprechend unserem Preisangebot, nämlich 10,00 DM pro qm.
Der Architekt meint allerdings, der Schädigungsgrund gelte für die Massenangabe, also nicht die 100-prozentige Gesamtfläche, sondern es dürfen nur die Flächen aufgemessen werden, die geschädigt waren.
Antwort: Nach Abschnitt 5.1.1 der DIN 18 349 (Betonerhaltungsarbeiten) sind der Ermittlung der Leistung – gleichgültig, ob sie nach Aufmaß oder Zeichnung erfolgt – für Bauteile die Maße der behandelten Flächen zu Grunde zu legen.
Laut Kommentierung der „VOB im Bild” zu diesem Abschnitt wird demnach die Gesamtfläche zu Grunde gelegt, wenn alle Flächen eines Gebäudes oder Bauwerkes untersucht, gereinigt und nach beendeter Instandsetzung beschichtet werden müssen. Müssen hingegen geschädigte Flächen eines Gebäudes oder Bauwerkes nur teilweise ausgebessert werden, so werden auch nur die Maße der behandelten Flächen ermittelt. Somit ist die verlangte Abrechnung nach Teilflächen korrekt. Allerdings kann dies dann nicht zu einem qm-Preis von DM 10,– erfolgen, sondern hier ist der ursprünglich kalkulierte Preis zu berechnen.
Zur Durchsetzung des Vergütungsanspruches wird es allerdings notwendig sein, die Kalkulationsgrundlage offen zu legen. (4784)
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