Frage: Es handelt sich um das Verputzen von Fensterleibungen, die im Leistungsverzeichnis wie folgt beschrieben werden: Innenputz wie in der LV-Position beschrieben, jedoch für Beiputzen von Leibungen Stärke bis 6 cm, Leibungstiefe bis ca. 20 cm. Massen: 702 m. Die Pos. im LV besagt das Verputzen von Innenwänden, mineralisch gebunden als geglätteter Putz, Putzgrund neu auf errichtete Bims-Ziegel-Mauerwerkswände, einlagiger Putz als Gipsputz einschließlich Vorbereitung des Untergrundes.
Der Auftraggeber beruft sich auf die 2,5 m2 Regel der VOB Teil C nach Punkt 5.1.8 und geht davon aus, dass Leibungen, die übermessen wurden, nicht nochmals zu berechnen sind.
Wir verweisen darauf, dass die Position explizit aufgeführt und von beiden Vertragsparteien auf gleichem Blatt abgezeichnet wurde und somit Vertragsbestandteil nach Punkt 4.1.7 DIN 18350 VOB/C und entsprechend zu vergüten ist.
Antwort: Grundlage für die Abrechnung von Putzarbeiten ist die DIN 18350 „Putz- und Stuckarbeiten“. Diese Norm regelt in Abschnitt 5.1.8 zunächst, was unter einer Leibung zu verstehen ist.
Eine Leibungsfläche muss grundsätzlich innerhalb der Mauerdicke liegen, auch wenn sie schräg verläuft und dadurch die Leibungsfläche breiter ist als die anteilige Mauerdicke.
Weiter beschreibt der Originalwortlaut, bei welcher Öffnungsgröße die Leibungen zu berechnen sind „Ganz oder teilweise geputzte, gedämmte oder bekleidete Leibungen von Öffnungen, Aussparungen und Nischen über 2,5 m2 Einzelgröße werden gesondert gerechnet“. Das bedeutet, dass Leibungen nur dann gesondert berechnet werden (nach Längenmaß gemäß Abschnitt 0.5.2), wenn die dazugehörigen Öffnungen und Aussparungen oder Nischen eine Einzelgröße von mehr als 2,5 m2 aufweisen.
Der erwähnte Abschnitt 4.1.7 behandelt Ein-, Zu- und Beiputzarbeiten. Diese Arbeiten kann der Auftraggeber nur dann als Nebenleistung verlangen, wenn diese im Zuge mit den übrigen Putzarbeiten ausgeführt werden können. Können diese Arbeiten nicht gleichzeitig, sondern erst später ausgeführt werden, so sind die nachträglichen Arbeiten nach Abschnitt 4.2.6 als „Besondere Leistungen“ zu vergüten. Hier findet die 2,5 m2 Regelung keine Anwendung.
Ebenfalls ist nach 4.2.24 der Einbau von Eckschutzschienen bzw. die Ausbildung einer Ecke oder Kante auch ohne Schiene eine „Besondere Leistung“ (Abrechnung nach Längenmaß), bei der die 2,5 m2 Regelung keine Anwendung findet. (4823)
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