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Untergründe prüfen, beurteilen und vorbehandeln: Rechtliche Grundlagen

Teil 1: Die rechtlichen Grundlagen
Untergründe prüfen, beurteilen und vorbehandeln

Untergründe prüfen, beurteilen und vorbehandeln
Holz, Putz, Kunststoff oder Metall: Untergründe prüfen, beurteilen und fachgerecht vorbehandeln sind die größten Herausforderungen des Maler- und Lackiererhandwerks. Fotos: Brillux, Josef Schneider
Teil 1: Die rechtlichen Grundlagen
Untergründe prüfen, beurteilen und vorbehandeln sind die Voraussetzung für eine fachgerechte und dauerhafte Beschichtung. In einer Beitragsserie beleuchten wir diese Themen. Im ersten Teil erläutern wir gesetzliche Grundlagen und zitieren aus entsprechenden Gesetzen und Regelwerken.

Der fachgerechte Beschichtungsaufbau aus Grundierung, Zwischen- und Schlussanstrich gehört zu den größten Herausforderungen des Handwerks. Denn die Bandbreite der Untergründe ist extrem. In der Praxis arbeiten Maler und Lackierer auf Hölzern unterschiedlichster Art, ebenso auf Stahl, Eisen, Kunststoff, Aluminium, Kupfer oder auf mineralischen Untergründen. Genauso vielfältig sind die äußeren Bedingungen: geschützt im Innenraum oder draußen der Witterung ausgesetzt, mechanisch belastet oder lediglich zur Dekoration gedacht, im prallen Sonnenlicht oder im Halbdunkel. Erst aus dem Zusammenspiel aller Faktoren ergibt sich ein spezifisches Anforderungsprofil.

VOB Teil B, Paragraph 4 – Untergründe prüfen

Am Anfang steht die Bewertung der rechtlichen Grundlagen. Seit 1926 ist die VOB, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, das wichtigste Regelwerk bei der Vergabe und Durchführung von Bauaufträgen. In VOB Teil B, DIN 1961, sind die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen geregelt. Unter Paragraph 4, Ausführung, Abschnitt 3 heißt es: „Hat der Auftragnehmer Bedenken

· gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren),

· gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder

· gegen Leistungen anderer Unternehmer,

so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich. Damit”, so der Kommentar zur VOB Teil C, DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten, „obliegt dem Auftragnehmer die allgemeine Beurteilung und Prüfung des Untergrundes.” Und weiter: „Für die spezielle Beurteilung und Prüfung des Untergrundes für Maler- und Lackierarbeiten reicht diese allgemeine Formulierung jedoch nicht aus. Aus diesem Grund ist in der ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen) die Prüfung und Beurteilung des Untergrundes besonders erwähnt.”

„Nur die Oberfläche des Untergrundes kann beurteilt werden. Nicht sichtbare oder anderweitig nicht erkennbare Mängel im Beschichtungsuntergrund müssen als verdeckt vorliegende Mängel gewertet werden“, – soweit der Kommentar zur DIN 18363. Die mangelnde Haftung der Altbeschichtung auf diesem Foto hingegen ist eindeutig.

Benetzungsprobe für die Untergrundprüfung von Putzoberflächen.
Die Saugfähigkeit von Putzen lässt sich einfach mit Hilfe der Benetzungsprobe ermitteln.

VOB Teil C, DIN 18363

In der VOB Teil C, DIN 18363 sind diesbezüglich folgende Hinweise zu lesen: „Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitte 3, gilt:

3.1. Allgemeines

3.1.1. Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken insbesondere geltend zu machen bei

· absandendem und kreidendem Putz
· nicht genügend festem, gerissenem und feuchtem Untergrund
· Sinterschichten
· Ausblühungen
· Holz, erkennbarer Bläue, Fäulnis oder Insektenbefall
· nicht tragfähigen Grund- oder Altbeschichtungen
· korrodierten Metallbauteilen

Auch hier hilft der Kommentar dabei, die Anwendung der ATV DIN 18363 in der Praxis zu erleichtern: „Obwohl zu Abschnitt 3.1.1. nichts Näheres ausgesagt wird, kann es sich bei der vorgeschriebenen Prüfung und Beurteilung des Untergrundes hinsichtlich seiner Eignung für Maler- und Lackierarbeiten nur um die Feststellung sichtbarer oder anderweitig erkennbarer Mängel sowie um baustellenübliche Prüfungen handeln. Es kann daher als Prüfung des Untergrundes für Maler- und Lackierarbeiten nur die Oberfläche des Untergrundes beurteilt werden. Für den Auftragnehmer nicht sichtbare oder anderweitig nicht erkennbare Mängel im Beschichtungsuntergrund müssen als verdeckt vorliegende Mängel gewertet werden.”

Aus VOB Teil C, DIN 18299, Abschnitt 4.2.8. kann zudem geschlossen werden, dass weitergehende Maßnahmen wie beispielsweise Labor- und tiefergehende Baustellenprüfungen mit speziellen Prüfgeräten keine Nebenleistungen sind, sondern gesondert auszuschreiben und zu vergüten sind.


BFS Merkblatt Nr. 20 – Die wichtigsten Prüfmethoden

Im Kommentar zur DIN 18363, 3.1.1. findet sich ein weiterer für Maler und Lackierer entscheidender Hinweis: „Die wichtigsten Prüfmethoden, der Umfang der Prüfung, die Erkennungsmöglichkeiten sowie technische Hinweise und Maßnahmen, die bei der Feststellung eines Mangels zu ergreifen sind, sind in dem BFS Merkblatt Nr. 20 festgelegt.”

In der Tat spielen die vom Bundesausschuss für Farbe und Sachwertschutz (BFS) herausgegebenen Merkblätter im Tagesgeschäft von Malern, Lackierern, Planern, Architekten, Herstellern, Händlern sowie Sachverständigen, Bauherren und Investoren eine sehr wichtige Rolle. Die Merkblätter beschreiben praxisorientiert die anerkannten Regeln der Technik und auch die aktuellen DIN-Normen und andere technische Regeln fließen regelmäßig mit ein.

Untergrundprüfung per Augenschein: Die Wasserflecke an dieser Akustikdecke sind offensichtlich. Dass hier entsprechend isoliert werden muss, ebenfalls.
Untergrundprüfung per Augenschein: Die Wasserflecke an dieser Akustikdecke sind offensichtlich. Dass hier entsprechend isoliert werden muss, ebenfalls.

 

Kaputte Putzoberfläche
Nur die Oberfläche des Untergrundes kann beurteilt werden. Nicht sichtbare oder anderweitig nicht erkennbare Mängel im Beschichtungsuntergrund müssen als verdeckt vorliegende Mängel gewertet werden“, – soweit der Kommentar zur DIN 18363. Die mangelnde Haftung der Altbeschichtung auf diesem Foto hingegen ist eindeutig.

 

Der Teil 2 der Beitragsreihe beschäftigt sich detailliert mit dem BFS-Merkblatt Nr. 20 und gibt in Form von Muster-Formulierungen Beispiele dafür, wie Bedenken form- und fristgerecht angemeldet werden können.

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