Führt die ausgeführte Styropor-Wärmedämmung auf der Innenseite der Wand mit ihrer Wirkung als Dampfsperre zum Schimmelbefall auf der Wand, ist ein bauphysikalischer Mangel der Mietwohnung gegeben.
Kann der Schimmelbefall nur verhindert werden, wenn Schränke im Wandabstand von mindestens zehn Zentimeter aufgestellt werden, muss der Vermieter den Mieter auf den bauphysikalischen Mangel hinweisen, um nicht eventuellen Schadenersatzansprüchen wegen Schimmelschäden an den Sachen des Mieters ausgesetzt zu sein. Es gehört zur Gebrauchstauglichkeit eines Wohnraums, dass er in üblicher Art mit Möbeln eingerichtet werden kann. Mieträume müssen in bauphysikalischer Hinsicht so beschaffen sein, dass bei einem Wandabstand der Möbel von nur wenigen Zentimetern, wie er im Allgemeinen bereits durch das Vorhandensein einer Scheuerleiste gewährleistet ist, sich Feuchtigkeitsschäden durch Tauwasserniederschlag nicht bilden können. Urteil des Landgerichts in Münster, Az.: 3 S 208/10.
Quelle: Malerblatt 05/2013