Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in einen Werkvertrag aufgenommen werden, unterliegen der gerichtlichen Kontrolle. Dies gilt allerdings nicht für preisbestimmende und leistungsbeschreibende Klauseln. Sie sind einer Inhalts-kontrolle entzogen.
Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 11.05.2006 – VII 309/04 – gilt dies beispielsweise für die in einer Vertragsklausel befindliche Verpflichtung des Auftragnehmers, Auflagen und Bedingungen von Behörden zu erfüllen und darüber zu informieren. Eine solche Klausel enthält eine Preisbestimmung, insbesondere nicht derart, dass aus Auflagen und Bedingungen entstehende Mehrvergütungsansprüche ausgeschlossen wären.
Dr. Franz Otto
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