Als für eine Wohnungseigentumsanlage eine Fassadensanierung vorgesehen wurde, war einer der Wohnungseigentümer nicht einverstanden. Er machte gesundheitliche Gefahren geltend. Die geplante Hydrophobierung war aber im Zusammenhang mit der bereits durchgeführten Sanierung des Fugennetzes und der Auswechselung defekter Steine ein geeignetes Mittel zur langfristigen Erhaltung der Fassade. Es handelte sich dabei um eine Verblendmauerwerkinstandsetzung, die seit über 30 Jahren allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Hydrophobierung gewährleistete, dass der fehleranfällige Übergangsbereich in einem wasserabwehrenden Zustand versetzt wurde. Die Unterlassung der Hydrophobierung nach durchgeführter Fugensanierung konnte zu späteren Feuchtigkeitsschäden führen. Die Wohnungseigentümer hatten bei der Auswahl der erforderlichen Mauerwerkssanierung an der Fassade ein weites Ermessen. Ein Eindringen von Lösungsmitteln in das Innere eines Gebäudes ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, aber nur wenn ein flüssiges Hydrophobierungsmittel verwendet wird. Vorgesehen war aber eine Hydrophobierungspaste. So bestanden gegen die vorgesehene Sanierung der Hausfassade keine Bedenken. Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg vom 3.1.2007 – 2 Wx 75/06 -. Dr. Franz Otto
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