Auch eine Firma, die aus betrieblichen Gründen schwer behinderte Menschen nicht einstellen kann, muss die gesetzlich vorgeschriebene Schwerbehindertenausgleichsabgabe zahlen, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Eine Firma, die gewerbsmäßig Leiharbeitnehmer, insbesondere Schweißer, beschäftigt, hatte vorgetragen, dass unter den von ihr gesuchten Schweißern Schwerbehinderte weder verfügbar noch einsetzbar seien, sodass als Folge hiervon auch die Zahlungsverpflichtung für die Schwerbehindertenabgabe entfallen müsse. Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht. Denn die Schwerbehindertenausgleichsabgabe, die von Arbeitgebern erhoben wird und die, entgegen der Verpflichtung, schwer behinderte Menschen nicht in der vorgeschriebenen Zahl beschäftigen, schafft nicht nur einen Anreiz für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht. Darüber hinaus soll sie einen Belastungsausgleich zwischen den Arbeitgebern bewirken, die Schwerbehinderte einstellen und solchen, die dies unterließen. Die Gründe des Arbeitgebers, keine Schwerbehinderte zu beschäftigten, sind wegen der Ausgleichsfunktion der Abgabe dagegen unerheblich. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 7 A 11284/05.OVG. jlp
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