Die Frage, ob Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich mit dem Ziel, Neukunden zu gewinnen, wettbewerbsrechtlich unlauter ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantworten. Dabei geht der BGH in der ständigen Rechtsprechung davon aus, dass auch ein Gewerbetreibender (nicht nur eine Privatperson) den Telefonanschluss im eigenen Interesse unterhält. Er rechne zwar mit Anrufen potenzieller Geschäftspartner und auch solcher Personen, die zu ihm mit Blick auf eine Geschäftstätigkeit auch in deren eigenem Interesse in Verbindung zu treten wünschten. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass telefonische Werbemaßnahmen zu Beeinträchtigungen des angerufenen Gewerbetreibenden führen könnten, ihn insbesondere in seiner beruflichen Betätigung stören. Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 6 U 36/03 (n.rk.). jlp
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