Graffiti können im Einzelfall je nach der Ortssitte, dem Zweck und dem Preis der Mieträume sowie dem Zustand bei Anmietung einen Mangel der Mietsachse darstellen und vom Vermieter zu beseitigen sein. Denn der vertragsgemäße Zustand des Mietobjekts umfasst auch die Grundstücks- und Gebäudeteile, die zur gemeinschaftlichen Benutzung durch die Mieter und zum Zugang zur Mietsache bestimmt sind. Das Gericht bejahte hier einen Mietmangel und verurteilte den Vermieter zur Beseitigung der Graffiti. Das Argument des Vermieters, dass er die Graffitientstehung ja nicht verhindern könne, ließ der Richter nicht gelten. Denn ein Mangel liegt unabhängig vom Verschulden des Vermieters vor, wenn der tatsächliche Zustand nachteilig vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Az.: 233 C 47/06. jlp
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