Das Oberlandesgericht Köln hat sich im Beschluss vom 01.02.2006 – 11 W 5/06 – mit der Frage befasst, ob in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wirksam vorgesehen werden kann, dass der Werklohn erst 90 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zu zahlen ist.
Nach der Auffassung des Gerichts weicht eine solche vertragliche Fälligkeitsregelung im Kern von der gesetzlichen Regelung ab. Nach § 286 BGB kommt der Auftraggeber spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt. Auf die gesetzliche Regelung muss der Unternehmer in der Rechnung nicht hinweisen. Die gesetzliche Regelung gilt insbesondere dann, wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher ist.
Der Gesetzgeber wollte insbesondere kleinere und mittlere Unternehmer schützen.
Wenn für einen Werkvertrag allerdings die Geltung der VOB vereinbart worden ist, ist § 16 VOB einschlägig. Danach steht dem Auftraggeber eine zweimonatige Prüfungsfrist zu. Dr. Franz Otto
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