Wenn es um den Werklohn geht, kommt es für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Haben die Vertragsparteien die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören hierzu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen, also VOB/C.
Davon zu trennen ist die Frage, welche Leistungen nach den Gegebenheiten zur Herstellung der Werkleistung erforderlich sind. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch versprochen und ist dieser Erfolg mit der vertraglichen vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen, dann schuldet der Auftragnehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit.
Unabhängig davon schuldet der Auftragnehmer vorbehaltlich abweichender Ver-einbarung die Einhaltung der anerkannten Regel der Technik. Haben die Vertragsparteien auf Anregung des Auftraggebers oder des Auftragnehmers eine bestimmte Ausführungsart zum Gegenstand des Vertrages gemacht, dann umfasst, sofern die Kalkulation des Werklohns nicht nur auf den Vorstellungen des Auftragnehmers beruht, der vereinbarte Werklohn nur die vereinbarte Herstellungsart. Zusatzarbeiten, die für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, hat der Auftraggeber dann gesondert zu vergüten.
Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 27.7.2006 – VII ZR 202/04 – vertreten.
Dr. Franz Otto
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