Unternehmer haben vielfach eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Sie legen dann Wert darauf, dass diese AGB Vertragsgrundlage werden, wenn sie Leistungen erbringen. Wenn ein Unternehmer als Bieter in einem Ausschreibungsverfahren auftritt und seinem Angebot die eigenen AGB beifügt, taucht die Frage auf, ob diese Handhabung nicht zu Schwierigkeiten führt. Nach dem Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 27.2.2007 – 21 VK 3194/04/07 – ist darin eine Änderung an den Verdingungsunterlagen zu sehen. Nach § 25 VOL/A sind aber Angebote zwingend auszuschließen, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind. Die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung erfordern Angebote, die in jeder Hinsicht vergleichbar sind. Eine solche Vergleichbarkeit ist aber nur bei Angeboten mit völlig identischen Vertragsgrundlagen gegeben. Dementsprechend ist ein Angebot auszuschließen, wenn ein Unternehmer seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Grundlage seines Angebots gemacht und damit Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen hat. Es ist ein anerkennenswertes Auftraggeberinteresse, zu verhindern, dass über die Geltung von Vertragsbedingungen nachträglich Streit entsteht bzw. von vornherein einen solchen Streit dadurch zu unterbinden, dass ergänzende Bedingungen als Abweichung von den Verdingungsunterlagen behandelt werden. Dr. Franz Otto
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