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Altgesellenregelung

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Altgesellenregelung

Die Zeiten einer illegalen Handwerksausübung bleiben bei Erteilung der Ausübungsberechtigung unberücksichtigt.

Mit Urteil vom 13. Mai 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden, dass Zeiten illegaler Handwerksausübung bei der Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (sog. Altgesellenregelung) nicht zu berücksichtigen sind. Hierzu erklärt Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH): “Die Entscheidung des BVerwG bringt Rechtssicherheit für Handwerkskammern und Gewerbetreibende. Das BVerwG setzt ein klares Signal für Rechtstreue: Wer sich gegen die Rechtordnung stellt, wird dafür nicht auch noch belohnt. Jeder Altgeselle, der für seine Ausübungsberechtigung eine vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung nachweisen muss, wäre benachteiligt, wenn illegal erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten später legalisiert würden.”

Quelle: ZDH
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