Die Privatnutzung eines Dienstwagens gilt auch dann als geldwerter Vorteil, wenn er privat gar nicht genutzt wird.
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn er das Fahrzeug gar nicht privat nutzt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch wer seinen Dienstwagen nicht für private Fahrten nutzt, den geldwerten Vorteil für die (nicht erfolgte) Privatnutzung trotzdem versteuern muss. Diese Versteuerung ist, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wurde, nach der 1%-Regelung zu bewerten.
Im entsprechenden Streitfall (VI R 31/10) stellte die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung. Den hätte dieser laut Anstellungsvertrag auch für Privatfahrten nutzen können. Hat er aber nicht. Trotzdem ist für diesen „Vorteil“ die 1%-Regelung anzuwenden. Begründung: Allein die Möglichkeit, einen Dienstwagen privat nutzen zu können, ist ein Vorteil.