In seiner Pressemitteilung von Ende Januar 2015 weist, der AMLD darauf hin, dass er die UK/ZVK zeitgemäßer gestalten möchte. Hier die Reformiervorschläge:
- Es wird nur im Laufe eines Jahres gemeldet, wenn ein Mitarbeiter ausscheidet und Urlaubsansprüche mitnimmt.
- Bei der nur einmaligen Meldung am Jahresende wird nur der vorhandene Resturlaubsanspruch gemeldet und der Betrag auch an die UK bezahlt.
- Eingezahlte Urlaubsansprüche sind unverfallbar.
- ZVK-Beiträge werden nur gezahlt, wenn der Mitarbeiter das möchte. Diese Beiträge werden separat erhoben und von der ZVK pro Mitarbeiter ausgewiesen. Der Mitarbeiter muss seine Altersversorgung im Falle des Ausscheidens mitnehmen können.
- Hat der Arbeitgeber für den Mitarbeiter eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet entfällt die ZVK-Pflicht automatisch.
„Die Firmen sparen Verwaltungskosten und Zeit, Fehlerquellen im UK-Verfahren werden minimiert“, so Torsten Gerlach und Hilmar Steinert vom Vorstand des AMLD.
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