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Schimmel-Ex reicht nicht

Die Malerwerkstätten Heinrich Schmid luden zu einer Veranstaltung „Schimmelprophylaxe und -sanierung“ ein, die in Stuttgart stattfand.
Schimmel-Ex reicht nicht

Aspergillus versicolor und Stachybotrys chartarum – schon die Namen verheißen nichts Gutes: In Schloss Solitude bei Stuttgart informierten die Malerwerkstätten Schmid jüngst darüber, wie man die ungebetenen Gäste aus den eigenen vier Wänden vertreibt und welche rechtlichen Bedingungen dabei gelten.

„Das Problem Schimmelpilz nimmt stetig zu“, erklärte Thomas J. Kühlwein. Der gelernte Maler und Baubiologe aus Bad Krozingen ist seit Jahren als Sachverständiger für Schimmelprobleme tätig. Anschaulich schilderte der Gutachter dem fast 90-köpfigen Publikum aus Malern, Architekten, Planern und Hausverwaltern, weshalb sich Candida & Co. in deutschen Wohnungen immer wohler fühlen: Gut gedämmte Fenster, gedrosselte Heizungen und Wärmedämmung sorgen für hohe Luftfeuchtigkeit und begünstigen Schimmelpilzbildung. Ebenso wie bauliche Mängel: Wärmebrücken oder marode Fassaden, die keinen Schutz gegen Schlagregen bieten. „Häufig liegt die Schuld auch beim Bewohner – wenn falsch gelüftet wird oder wegen mangelnder Hygiene“, fügte der Schimmelexperte hinzu. Für Malerbetriebe sind Schimmelpilzsanierungen ein heikles Thema: Bei nicht fachgerechter Durchführung macht man sich haftbar. „Der Gesetzgeber fordert, dass Schimmelpilze in Wohnräumen nicht vorhanden sein dürfen. Nach einer simplen desinfizierenden Reinigung sind ihre Sporen immer noch nachweisbar“, erläutert Kühlwein, „Schimmel-Ex drauf und drüberstreichen reicht also nicht“. Vielmehr müssten Tapeten und Putz meist bis auf den Stein entfernt werden. Viele Betriebe seien mit der Problematik überfordert. Kühlwein empfiehlt daher einen Sachkundenachweis, der über einen Lehrgang bei Innungen und Berufsgenossenschaften, TÜV, Dekra oder privaten Trägern erworben werden kann.
Über die Rechte von Mietern und Vermietern bei Schimmelschäden informierte Axel Kämper, Fachanwalt bei der Oberhausener Kanzlei Dr. Bugla. „Feuchtigkeit und Schimmelbildung in den Mieträumen werden unstreitig als Mangel im Sinne von § 536 I BGB angesehen, so dass dem Mieter grundsätzlich ein Recht zur Mietminderung zusteht“, erklärte Kämper. In besonders schweren Fällen drohen dem Vermieter Schadensersatzforderungen. Klagt ein Mieter wegen Schimmelbildung, liegt die Beweislast zunächst einmal beim Vermieter: Er muss per Gutachten nachweisen, dass er den Schaden nicht zu verantworten hat. Erschwert wird die juristische Lage dadurch, dass Mietklagen meist vor Amts- oder Landgerichten entschieden werden und kaum bundesweit verbindliche Urteile des BGH vorliegen. „Im Schadensfall sollten Vermieter unverzüglich reagieren: Einen Sachverständigen beauftragen, der auch von Gerichten oft eingesetzt wird, und die Kommunikation mit dem Mieter suchen“, riet Kämper. Eine vom Mieter eingereichte Kündigung sollte akzeptiert werden, um einer eventuellen späteren Räumung zuvorzukommen. Und natürlich sollte der Mangel sofort beseitigt werden. Über das „wie“ hatte das Publikum ja schon zuvor einiges erfahren.
Dass Heinrich Schmid mit der Veranstaltung nicht nur mit Blick auf die Optik des lästigen Schimmels „ins Schwarze“ traf, zeigten die Reaktionen der Gäste. Martin Kehle von der BFI Immobilien GmbH in Markgröningen äußerte sich beispielsweise so: „Ich fand die Veranstaltung gut, insbesondere den ersten Vortrag mit seinem starken Praxisbezug. Der Referent wusste, wovon er redet. Ich habe ziemlich viel erkannt, zum Beispiel, dass man den Schaden möglichst gleich behebt, anstatt die Sache im Nachhinein juristisch zu klären.“
Birgit Althof
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