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Schwarzarbeit: Ohne Gewähr

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Schwarzarbeit: Ohne Gewähr

Wer Handwerker schwarz beschäftigt hat keinen Anspruch auf Gewährleistung, wenn gepfuscht wird.

Wer Handwerker schwarz beschäftigt handelt nicht nur rechtswidrig sondern hat auch keinen Anspruch auf Gewährleistung, wenn gepfuscht wird. Das hat der Bundesgerichtshof BGH so entschieden. AZ VII ZR 6/13

Schon zuvor erging im gleichen Fall ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig Holstein mit der Begründung: „Die sogenannte Schwarzgeldabrede führt dazu, dass der Auftraggeber seine Gewährleistungsrechte verliert und Mängel auf eigene Kosten beseitigen muss.“ (Az. 1 U 105/11).

In dem Fall hatte der Kläger eine Auffahrt auf seinem Grundstück pflastern lassen – in Absprache mit dem ausführenden Unternehmen ohne Rechnung. Bald zeigten sich Unebenheiten, weil die Handwerker die Sandschicht unter den Pflastersteinen zu dick aufgetragen hatten, wie ein Bausachverständiger bestätigte. Nachdem ein Nachbesserungsversuch erfolglos blieb, wollte der Eigentümer die Kosten für die Mängelbeseitigung in Höhe von rund 8.000 Euro vor Gericht erstreiten.

Zu Unrecht, entschieden die Richter des OLG. Begründung: In der „Ohne-Rechnung-Absprache“ liege die Vorbereitung einer Steuerhinterziehung, die nichtig sei. Weil diese Schwarzgeldabrede aber ein wesentlicher Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrags darstelle, sei dieser insgesamt nichtig. Logische Konsequenz: Aus einem nichtigen Vertrag lassen sich auch keine Gewährleistungsansprüche – auch nicht aus Treu und Glauben – gegenüber dem Vertragspartner ableiten. Dieser Auffassung folgte der BGH nun in seinem Urteil.

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