Gewährt eine Bank ihrem Kunden keinen weiteren Kredit mehr, so ist dies grundsätzlich kein Grund für die Kündigung der bestehenden Kreditverträge. Kündigt der Kunde trotzdem, hat er der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen. Die möglicherweise einseitig bestehende Erwartungshaltung des Kunden, er könne zu einem weiteren Zeitpunkt ein weiteres Darlehen erhalten, genügt als Kündigungsgrund jedenfalls nicht. Die Weigerung der Bank, einen weiteren Kredit zu gewähren, betrifft jedenfalls nicht das alte Vertragsverhältnis und berechtigt daher nicht zu einer Kündigung. Urteil des Amtsgerichts München, Az.: 231 C 17158/07. jlp
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