Haben die jetzt getrennt lebenden Ehegatten in einem Ehevertrag ausdrücklich vereinbart, dass das Betriebsvermögen der Firma beim Zugewinnausgleich ausgeklammert und nicht berücksichtigt wird, so ist diese ehevertragliche Regelung grundsätzlich rechtswirksam. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau zum Zeitpunkt des Ehevertragsabschlusses damals schwanger war. Urteil des OLG Hamm, Az.: 7 UF 288/05. jlp
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