Startseite » Allgemein »

Gewährleistung verjährt später

Pfusch am Bau
Gewährleistung verjährt später

Gewährleistung verjährt später
Gewährleistung verjährt nicht immer nach fünf Jahren. Wird am Bau gepfuscht, kann der Bauherr auch über die Gewährleistungsfrist hinaus Ersatzansprüche geltend machen. Das berichtet die Bausparkasse Schwäbisch Hall in einer aktuellen Mitteilung und verweist dabei auf ein Urteil des OLG Düsseldorf (Az. 23 U 106/10).

Dies gab einem Hauseigentümer recht, obwohl die Schlamperei beim Bau erst nach Ablauf der üblichen Haftungsfrist von fünf Jahren festgestellt worden war. Sechs Jahre nach Fertigstellung platzte an einer Doppelhaushälfte an mehreren Stellen der Putz ab. Der Eigentümer forderte vom Bauträger, bei dem er seinerzeit gekauft hatte, ihm die Kosten der Mängelbeseitigung zu ersetzen. Dieser sei für den Schaden verantwortlich, da er den Subunternehmer, den er mit dem Verputzen beauftragt hatte, nicht kontrolliert habe. Der Bauträger lehnte ab: Der Anspruch sei verjährt und eine so einfache Tätigkeit wie Verputzen müsse ohnehin nicht überwacht werden.
Der vom OLG Düsseldorf beauftragte Bausachverständige bestätigte dagegen: Hätte der Bauträger dem Handwerker auf die Finger gesehen oder die Ausführung der Arbeiten wenigstens am Ende kontrolliert, hätte er den für einen Fachmann erkennbaren Mangel bemerken können. Daraufhin gab das Gericht dem Hauseigentümer recht und entschied, dass der Anspruch auf Kostenerstattung für die Mängelbeseitigung nicht verjährt sei.
Bei der Bauabnahme dürfe der Bauträger dem Käufer ihm bekannte Mängel nicht arglistig verschweigen. Wenn er Mitarbeitern und Subunternehmern die Ausführung von Arbeiten eigenverantwortlich überlasse, müsse er die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Bauwerk mängelfrei ist. Unterlasse er dies, könne er sich nicht auf Unkenntnis berufen. Auch auf den Umstand, dass Putzarbeiten eine eher einfache Tätigkeit seien, könne sich der Bauträger nicht hinausreden. Ausschlaggebend sei hier, dass er die Mängel schon bei einem Minimum an Kontrolle hätte erkennen können, etwa indem er auf der Baustelle einen Bauleiter eingesetzt hätte. (Foto: árticotropical flickr.com)
http://goo.gl/sJFL8
Aktuelle Ausgabe
Titelbild Malerblatt 5
Ausgabe
5.2024
ABO

Malerblatt Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Malerblatt-Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Medien GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Malerblatt-Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Malerblatt-Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de